I. Einleitung
„Es gibt nur ein wirklich ernsthaftes philosophisches Problem: den Suizid.“ So lautet der berühmte erste Satz aus Camus „Der Mythos des Sisyphos“. Und um besagtes Problem soll es auch in dieser kurzen Abhandlung gehen. Der Selbstmord – wie der Suizid allgemein bezeichnet wird – ist ein weit präsenteres Phänomen als häufig angenommen wird. Allein in der Bundesrepublik sterben jährlich nahezu doppelt so viel Menschen (ca. 11000) durch Suizid als an den Folgen von Verkehrsunfällen. Mit 12,4 (18,6 bei den Männern und 6,5 bei den Frauen) pro 100 000 Einwohner liegt Deutschland international (laut Zahlen der WHO) damit im Mittelfeld. In Japan ist die Zahl doppelt so hoch; in Litauen beträgt sie gar das Dreifache. Weltweit bringen sich pro Jahr insgesamt ca. 1 Millionen Menschen selbst um. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Zahlen weitaus höher liegen. In einigen Kulturkreisen bringt der Suizid Schande über die Familie und wird deshalb als Unfall oder natürlicher Tod verschleiert. Ferner liegt die Zahl der Selbstmordversuche um 10 bis 20 Mal über der, der „geglückten“ Fälle. Es geht also um ein Phänomen, das durchaus von Relevanz ist und im allgemeinen Interesse liegt.
Die Bezeichnung „Selbstmord“ ist missverständlich, denn sie impliziert, dass derjenige, der sich das Leben nimmt, ein Verbrechen begeht, was wiederum einer Vorverurteilung gleich kommt. „Freitod“ wiederum setzt voraus, dass der Akteur sein Leben freiwillig beendet, was unter bestimmten Zwangszuständen, bei Affekthandlungen oder bei psychischen Erkrankungen nicht unbedingt der Fall sein muss. „Selbsttötung“ erfasst wertneutral die Tat als solche, weshalb wir diesen Begriff auch fortan verwenden werden. Felix Hammer fasst das recht schön zusammen: „Freitod verherrlicht, Selbstmord verdammt, Selbsttötung erfasst den allen zugänglichen Tatbestand“.
Im ersten Teil dieser Abhandlung soll es um die moralische Bewertung der Selbsttötung gehen. Damit ethische Aussagen Allgemeingültigkeit beanspruchen können, müssen sie sich auf die Vernunft beziehen. Wir wollen untersuchen, ob Suizide generell als moralisch verwerflich oder verboten zu betrachten sind. Wir werden einen Blick auf die Tradition der philosophischen Ethik werfen und einige Standpunkte genauer beleuchten. Wir werden zu dem Schluß kommen, dass ein striktes Suizidverbot nicht begründet werden kann und dieses auch im Widerspruch zu dem anerkannten Recht auf Selbstbestimmung stehen würde.
Im zweiten Teil wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, ob es moralisch gerechtfertigt ist, eine Person daran zu hindern, sich zu töten. Dann schauen wir an, unter welchen Umständen das Recht auf Selbstbestimmung eingeschränkt werden kann – und eventuell sogar muß.
In dieser Ausarbeitung meines Referats beziehe ich mich hauptsächlich auf zwei Textgrundlagen: Zum einen auf den auch im Seminar gelesenen Text “Selbstmord und Selbstmordverhütung aus ethischer Sicht” von Dieter Birnbacher, zum zweiten auf das weitaus umfangreichere Buch „Selbsttötung als philosophisches Problem“ von Hector Wittwer.
II. Bewertung der Suizidhandlung
Bis in die Zeit der Aufklärung hinein war die Selbsttötung innerhalb der christlichen Kultur geächtet und die Betroffenen mußten außerhalb der Friedhofsmauern bestattet werden, was als Eselsbegräbnis bezeichnet wurde. Dies ist weitestgehend Augustinus zu verdanken, der in seinem Gottesstaat das fünfte Gebot (Du sollst nicht töten) dahingehend interpretiert, daß dies sich nicht nur auf Fremdtötungen beziehe, sondern auch den Suizid mit einschließe. Denn da werde schließlich auch ein Mensch getötet. Diese Auffassung ging in das geltende Kirchenrecht ein. Nun war Augustinus kein Pazifist und er lehnte die Todesstrafe an sich nicht ab. Er kann sich auch kaum auf die Bibel berufen, denn zum einen werden weder im Alten noch im Neuen Testament Selbsttötungen ausdrücklich verboten und die Schilderung einiger Suizide, wie die Abimechels und Simons zum Beispiel, erfolgen ohne jegliche Bewertung. Im Gegensatz zum Mord richtet sich der Suizid nicht gegen den Willen des Suizidenten. Wie es scheint hatte das Selbsttötungsverbot vielmehr den Sinn, übereifrige Neuchristen daran zu hindern, gezielt den Märtyrertod zu suchen.
Anstatt sich nur auf die Autorität einer Offenbarung zu berufen, wie Augustinus es tat, versuchen spätere Denker auf anderem Wege das Suizidverbot aus der Religion abzuleiten. Dies wird als metaphysisch-ethisches bzw. Dispositions-Argument bezeichnet: der einzelne habe nicht das Recht, über das eigene Leben zu verfügen.
Von diesem Argument gibt es mehrere Varianten. Die eine besagt, dass das Leben ein von Gott empfangenes Geschenk sei und man deshalb moralisch zur Dankbarkeit verpflichtet ist. Es ist jedoch schwer einzusehen, weshalb man für ein Geschenk dankbar sein sollte, wenn man damit zutiefst unzufrieden ist. Da ein Geschenk dadurch definiert ist, das es in das Eigentum des Beschenkten übergeht – und dieser somit auch darüber frei verfügen kann – muß es ihm auch frei stehen, dieses zurückzugeben, wenn es sich als allzu beschwerlich erweist. Ein Gott kann kaum als wohlwollend aufgefasst werden, der einem ein unliebsames Geschenk aufzwingt. Hume hebt außerdem hervor, dass Gott uns kaum mit der Möglichkeit zur Selbsttötung ausgestattet hätte, wenn uns nicht auch frei stehen würde, diesen Weg zu gehen.
Andererseits: wenn man seinem Sohn ein Auto schenkt, dann schenkt man es ihm, damit er damit fährt. Man schenkt ihm Mobilität. Klar, diese ist an den Gegenstand, in diesem Fall an das Auto, gebunden und dieses geht in den Eigentum des Sohnes über. Wäre es in Ordnung, wenn der Sohn das Auto einfach aus Spaß anzündet und in die Luft jagt? Wäre das eine Zweckentfremdung, die man fraglos hinnimmt?
Eine andere Variante des Arguments sieht den Menschen als Eigentum Gottes. Gott hat den Mensch erschaffen, er ist sein Werk, sein Leibeigener. Der Mensch ist nur Verwalter des ihm verliehenen Lebens und habe seine Stellung zu halten und seinem Herrn zu dienen, so wie es auch von einem Sklaven erwartet werden kann. Und so wie für einen Herrn ein materieller Schaden entsteht, wenn sich sein Sklave umbringt, so würde auch für Gott ein Schaden entstehen, wenn sich ein Mensch tötet. Damit ist der Suizid zu verwerfen. Diese Version des Arguments ist schlüssig. Allerdings gehen wir in der heutigen Zeit im Allgemeinen nicht davon aus, daß wir Leibeigene eines sich nicht zeigenden Gottes sind.
Die ältesten nicht-metaphysischen Argumente gegen die Selbsttötung beziehen sich auf deren angebliche Unnatürlichkeit. Nun läßt sich aber schwer erklären, wie etwas unnatürlich sein soll, wenn es in der Natur doch vorkommt. Und wenn man sich darauf beziehen will, daß es ein Verhalten ist, das nirgends sonst in der Natur außer beim Menschen erscheint – nun, dann muß man alle spezifisch menschlichen Eigenschafen als unnatürlich bezeichnen.
Aus individualethischer Sicht könnte man ein Suizidverbot durch den Nachweis begründen, daß Selbsterhaltung eine Pflicht gegen sich selbst sei. Alle Versuche die in diese Richtung gehen, konnten widerlegt werden (siehe dazu Wittwer „Selbsttötung“; die Ausführung würde den Rahmen hier sprengen.). Wie Aristoteles schon richtigerweise feststellt: Recht und Unrecht kommen immer nur zustande, wenn andere Personen im Spiel sind.
Ausdrücklich bejaht wird das Recht auf Selbsttötung bei den Stoikern in der Antike. Unter bestimmten Umständen wird die Selbsttötung sogar empfohlen: zur Rettung des Vaterlandes oder von Freunden, zur Beendung einer unheilbaren Krankheit, bei unerträglichem Leid. Für Seneca ist die menschliche Freiheit undenkbar ohne die Möglichkeit, Not, Schande oder Leiden durch Selbsttötung zu umgehen. Ihm bedeutet seine Tugend alles und das Leben nichts. Er möchte seine Würde auch unter widrigsten Umständen wahren können. In einem Brief an Lucilius schreibt er: „Der schmutzigste Tod ist der saubersten Sklaverei vorzuziehen.“ Oder wie Epikett sagt: „Die Hauptsache ist, vergiß nicht, die Tür steht offen“. Diese Auffassung findet sich auch bei Nietzsche wieder: „Der Gedanke an den Selbstmord ist ein starkes Trostmittel: mit ihm kommt man gut über manche böse Nacht hinweg.“
Ob die Selbsttötung ein Unrecht an der Gesellschaft ist, darum soll es im nächsten kurz gehen, wenn wir die sozialethischen Argumente untersuchen. Es geht um die Frage, ob der einzelne der Gesellschaft einen Schaden zufügt, wenn er sich durch einen Suizid der Sphäre der Lebenden entzieht. Montesqieu bezweifelt, daß man verpflichtet sein kann, Mitglied einer Gesellschaft zu bleiben, die man sich bei Geburt nicht ausgesucht hat. Die Gesellschaft beruhe darauf, daß sich ihre Mitglieder wechselseitige Vorteile verschaffen und hypothetisch einen Vertrag mit einander geschlossen haben. Auf der einen Seite entziehe der Suizident anderen zwar den durch ihn entstehenden Nutzen, doch zugleich verzichtet er fortan auf die Vorteile, die ihm durch die Gesellschaft entstehen. D’Hollbach bezweifelt, daß ein Lebensmüder der Gesellschaft von großem Nutzen ist. Er sieht aber auch nicht die Verpflichtung des einzelnen: „Eine Gesellschaft, die uns kein Gut verschaffen kann oder will, verliert alle Rechte über uns“ (System der Natur). Man kann auch fragen: Warum sollte das Recht auf Selbstbestimmung dem Prinzip der gesamtgesellschaftlichen Nutzenmaximierung untergeordnet werden?
Doch auch wenn weder Staat noch Gesellschaft Ansprüche gegenüber den Individuen geltend machen können, so kann der einzelne dennoch verpflichtet sein, von einer Selbsttötung abzusehen, wenn andere in beträchtlichem Maße durch die Handlung geschädigt werden. Zum Beispiel wenn ein Vater als Hauptverdiener Familie und Kinder zurücklässt, ihnen somit die materielle Lebensgrundlage entzieht. Oder durch Belastung der Hinterbliebenen mit Schuldgefühlen oder durch soziale Stigmatisierung. Moralisch verwerflich ist natürlich ein Suizid wenn andere dadurch direkt gefährdet werden: indem man sich vor ein fahrendes Auto schmeißt oder von einem Hochhaus in einer belebten Innenstadt springt. Unter den Philosophen der Aufklärung hat Diderot als einziger diesen Punkt hervorgehoben: Man dürfe das Leben nicht willentlich verlassen, wenn das Glück oder die Ehre anderer von der eigenen Existenz abhängen.
Birnbacher fast recht schön zusammen: „Solange ein Selbstmord keine nennenswerten Auswirkungen auf andere hat, muß er dagegen als moralisch indifferent gelten, das heißt als weder moralisch geboten noch als moralisch verboten.“ Dies ist die gängige Meinung der meisten philosophischen Ethikern der Gegenwart.
Zur Bewertung von Selbsttötungen muß zum einen berücksichtigt werden, ob es im tatsächlichen Interesse des Suizidenten liegt aus dem Leben zu scheiden oder ob er irrational und verblendet bei der Handlung ist; zum anderen muß zwischen verschiedenen Qualitäten unterschieden werden, die wir unter anderem an deren Motive festmachen können. Es ist was anderes ob jemand im terminalen Stadium einer Krankheit sich tötet – oder weil jemand weit über seinen Verhältnissen gelebt hat und dem entstandenen Schuldenberg entfliehen möchte.
II. Suizidprophylaxe und Paternalismus
Unter praktischen Gesichtspunkten ist es weitaus relevanter, ob – und wenn ja, wann – die Verhinderung einer Selbsttötung erlaubt oder gar geboten ist. In welchen Fällen darf das Recht auf Selbstbestimmung beschränkt oder gar aufgehoben werden?
Wenn kein Zweifel besteht, dass eine Person das Für und Wider wohl überlegt und gründlich abgewogen hat und wenn obendrein eine gewisse zeitliche Distanz zu dem auslösenden Ereignis steht, dann muß man ihr wohl das Recht auf die Selbsttötung zugestehen. Diese Beurteilung entspricht dem auch ansonsten vorherrschenden Persönlichkeitsideal eines autonomen, rationalen, im Handeln an realistischen Zukunftsprojektionen orientierten Individuums. Um Birnbacher weiter zu zitieren: „Ich halte es für evident, daß eine wohlerwogene Entscheidung zum Selbstmord im allgemeinen respektiert werden muß. Wir haben nicht das Recht, einem Selbstmörder in den Weg zu treten, der seine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und sorgfältiger Abwägung aller Alternativen getroffen hat.“
Doch wie sieht es aus, wenn jemand von falschen Annahmen ausgeht, sich zum Beispiel fälschlicherweise für krank hält und dem bevorstehenden Siechtum entfliehen will? Oder wenn jemand unter Wahn oder Zwangsvorstellungen leidet? Wie ist es mit dem 17-jährigen Mädchen, das Liebeskummer hat und keinen Sinn mehr in ihrem Leben sieht? Kann eine Siebzehnjährige ihre Situation überhaupt richtig einschätzen und beurteilen? Darf man hier mit Zwangsmitteln in das Geschehen eingreifen?
Der starke Paternalismus würde Zwangsmaßnahmen in allen diesen Fällen bejahen. Für ihn ist ein Eingreifen immer dann gerechtfertigt, wenn ein anderer gegen seine langfristigen Interessen handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er psychisch krank ist oder sich wissentlich dafür entschieden hat, das objektiv Unvernünftige zu tun. Dies mag vielleicht verständlich erscheinen. Doch es ist eine gravierende Einschränkung der Autonomie und eine kaum zu rechtfertigende Anmaßung. Wer kann behaupten wirklich zu wissen, was die langfristigen Interessen eines anderen sind, was für diesen richtig oder falsch ist? Es gibt kein Maßstab für das gute Leben. Ein christlich geprägter starker Paternalismus würde bei jedem Suizidversuch ein Eingreifen mit Zwangsmitteln als gerechtfertigt erachten, da keiner wollen kann, daß man diese Sünde begehe und dafür ewig in der Hölle schmore. Außerdem postulieren gläubige Menschen, dass dem Leben an sich der Höchstwert zuzuschreiben sei. Häufig wird daraus eine Lebenspflicht abgeleitet, unabhängig von der jeweiligen Lebensqualität. Doch wie im ersten Teil dieser Abhandlung dargelegt wurde, wäre ein kategorisches Suizidverbot unvereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen.
Der schwache Paternalismus erlaubt ein Eingreifen, wenn der Betroffene in seiner Denkfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit eingeschränkt ist, er also als nicht zurechnungsfähig zu erachten ist. Dies gilt zum Schutz vor Impulsen, die vielleicht nicht die eigentlichen des Betroffenen sind. Oder aber, wenn der Betroffene Fehleinschätzungen unterliegt und deshalb zu falschen Schlussfolgerungen gelangt.
Unter Psychiatern wird meist die Sichtweise vertreten, das Suizidabsichten immer als krankheitsbedingt einzustufen seien, da sie der Biologie zu wider laufen. Und psychisch Kranke sind ferner nicht zu einer wohlüberlegten Tat fähig. Potentielle Suizidenten müssten deshalb, zu ihrem eigenen Schutz, zwangseingewiesen und behandelt werden.
„Charakteristisch für den Paternalismus in all seinen Varianten ist, daß die Interessen, in deren Namen er eine Zwangsintervention rechtfertigt, die Interessen des Betroffenen selbst sein müssen“(Birnbacher, S. 416). Man möchte das herbeiführe, wozu der Betroffenen sich selbst entscheiden würde, wenn er die Situation richtig erfassen könnte bzw. die richtigen Schlüsse ziehen würde. Häufig nehmen Suizidenten ihre Realität falsch wahr. Birnbacher: „Die punktuelle Gegenwart mit ihrer Verzweiflung wird überbewertet gegenüber einer objektiv um ein Vielfaches ausgedehnteren Zukunft mit Möglichkeiten eines wenn nicht glücklichen, so doch zumindest befriedigenden Lebens.“ Wenn offensichtlich ist, daß der Lebensmüde zeitweise außerstande ist, seine eigenen Zukunftsaussichten realistisch einzuschätzen, und er sich deshalb zu töten versucht, sollte man ihn an der Selbsttötung hindern.
Es gibt nun zwei Entscheidungssituationen, bei denen die moralischen Fragen zur Suizidverhütung zum Tragen kommen: erstens in Situationen, in denen sofort gehandelt werden muß, ohne daß man die Hintergründe kennen oder beurteilen kann. Und zweitens in Situationen, nachdem ein Suizident nach einem Selbsttötungsversuch sich unter ärztlicher Aufsicht befindet und zu entscheiden ist, ob es zu einer Zwangsunterbringung kommen soll oder der Patient sich selbst überlassen werden kann.
Im ersten Fall sollte man laut Brinbacher auf jeden Fall eingreifen und mit allen Mitteln, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Gewalt, den Betroffenen außer Lebensgefahr bringen. Man beachte die Unumkehrbarkeit der Folgen des Suizids, die dies rechtfertigt. Von außen ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen wohlüberlegten Bilanzsuizid oder eine affektgetriebene Handlung handelt. Wenn über die Umstände der Suizidhandlung und die seelische Verfassung des Suizidenten nichts oder nur sehr wenig bekannt ist, dann ist es nicht nur erlaubt, sondern geboten sein Leben zu retten. Zumal empirische Untersuchungen zeigen, daß zum einen die überwiegenden Zahl der Geretteten froh ist, am Leben geblieben zu sein. Zum anderen ist ein Großteil der Suizidhandlungen so ausgelegt, daß die Personen vor Eintritt des Todes gefunden werden wollen. Der Todeswunsch ist nicht eindeutig, die Todesmöglichkeit wird nur billigend in Kauf genommen.
Eine Zwangsunterbringung darf nur so lange erfolgen, bis klar ist, dass der Betroffene seine Situation richtig einschätzten kann und nicht in seinem formalen Denken gestört ist. Darüber hinaus läßt sich die langfristige gewaltsame Einschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Birnbacher schlägt als Faustregel eine Frist von maximal vier Wochen vor.
IV. Fazit
Es wurde gezeigt, dass losgelöst von Religion und bestimmten Jenseitsvorstellungen, der einzige Grund, sich gegen das Erlauben von Suizidhandlungen zu stellen, darin besteht, dass dritte in Mitleidenschaft gezogen werden oder die Konsequenzen zu tragen haben. Abgesehen davon kann nichts moralisch Verwerfliches an der Selbsttötung gefunden werden. Der Staat als Kollektiv hat kein Verfügungsrecht über das Individuum; und ebensowenig eine göttliche Instanz. Das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen muß geachtet und respektiert werden. Womöglich wäre die Welt eine bessere, wenn durch Religionen und kulturelle Vorstellungen nicht verhindert würde, dass Menschen ihrer Zeit auf Erden selbst ein Ende setzen, wenn für sie das Leid zu groß und unerträglich würde. Auf jeden Fall wäre die Quantität an vorhandenem Leid insgesamt geringer. Ältere sterbenskranke Menschen würden bewusst aus dem Leben scheiden, anstatt zu meinen, dass sie bis zum letzten ausharren und die Qualen ertragen müssten. Weil es Gottes Wille entspräche.
Andererseit würde dies eventuell dazu führen, dass von älteren Menschen geradezu gefordert würde, dass sie gehen, um der nachfolgenden Generation Platz zu machen und die Gesellschaft nicht länger zu belasten. Darauf weist Hume im Rahmen des sozialethischen Arguments hin: wenn man den Menschen verbiete, sich selbst zu töten, mit der Begründung, dass sie sich der Gesellschaft entziehen und somit nicht mehr nützen – dann würde das umgekehrt bedeuten, dass eine Selbstötung von denjenigen moralisch gefordert wäre, die keinen Beitrag mehr zum Gemeinwohl leisten können.
Jeder Mensch geht seinen eigenen Weg und verfolgt seine persönlichen Ziele. Es ist falsch, darüber zu urteilen, was für den einen richtig oder falsch ist. Das muß der einzelne für sich selbst herausfinden. Doch keiner bei rechtem Verstand kann krank sein wollen – was Ärzte häufig zu einer paternalistischen Haltung bringt und sie zu Gesundheitsaposteln werden lässt. Dass das Leben jedoch immer dem Tod vorzuziehen sei, ist ein hartnäckiger Irrglaube. Keiner sollte zum Leben verdammt oder unter Zwang darin gehalten werden – gerade wenn er sein Schicksal nur als Leid und Pein empfindet. Die Selbstbestimmung des Individuums ist eines der höchsten Güter des aufgeklärten Humanismus. Viele Menschen haben bereits im Kampf für die Menschenrechte ihr Leben gelassen; und somit muß dem starken Paternalismus Einhalt geboten werden.
Wer aus dem Leben scheiden möchte, dem soll dies gestattet werden. Anstatt dem einzelnen von der Tat abzuhalten sollte vielmehr …